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Art. 12 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet - Form, Inkrafttreten, Dauer

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Art. 12 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet · Form, Inkrafttreten, Dauer

1. Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift in deutscher Sprache ausgefertigt und tritt am 1. September 1953 in Kraft.

2. Sie gilt bis 31. Dezember 1954 und jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird.

3. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 20. April 1951 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über den Betrieb und die Verwaltung der deutschen Eisenbahnstrecken in der Schweiz.

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