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Art. 10 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet - Gemischte Kommission. Aufgaben und Befugnisse

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Art. 10 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet · Gemischte Kommission. Aufgaben und Befugnisse

1. Zur Behandlung von mit der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet zusammenhängenden Angelegenheiten wird eine ständige, aus Vertretern der zuständigen schweizerischen und deutschen Behörden gebildete Kommission bestellt.

2. Die Kommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse

a) sie nimmt Mitteilungen, Berichte und Vorschläge der beteiligten Behörden und Eisenbahnverwaltungen beider Länder entgegen;

b) sie kann Besichtigungen vornehmen und Auskünfte von den beteiligten Behörden und Eisenbahnverwaltungen einholen;

c) sie berät die von den Abordnungen eingebrachten Anträge, erstattet den beteiligten Behörden Bericht über ihre Feststellungen und Verhandlungen und kann ihnen alle ihr für die Verwaltung und den Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet nützlich erscheinenden Vorschläge unterbreiten.

3. Die Anrufung des in Art. 41 des Staatsvertrages von 1852 vorgesehenen Schiedsgerichtes bleibt vorbehalten; sie ist jedoch ausgeschlossen, solange die Kommission nicht Gelegenheit gehabt hat, über die Angelegenheit zu beraten.

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