Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
954.560 CH-BS

Art. 1 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet - Betriebführende Verwaltung[[1]](#articletitle_text_fn_366111_2_1_c)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet · Betriebführende Verwaltung[[1]](#articletitle_text_fn_366111_2_1_c)

1. Die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet werden von der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Karlsruhe, erhalten und betrieben.

2. Die Deutsche Bundesbahn bestimmt einen Beamten des höheren Dienstes der Bundesbahndirektion Karlsruhe mit dem Dienst- und Wohnsitz in Basel zu ihrem Beauftragten, mit dem die eidgenössischen und kantonalen Behörden in Angelegenheiten, die mit der Verwaltung und dem Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängen, unmittelbar verkehren können und er mit ihnen.

Betriebführende Verwaltung[[1]](#articletitle_text_fn_366111_2_1_c) Art. 2 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →