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Art. 6 Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

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Art. 6 Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

1. Die Genehmigung des vorstehenden Vertrages durch das Grossherzoglich Badische Ministerium des Grossherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten einerseits, durch den Grossen Rat und erforderlichenfalls durch eine Volksabstimmung des Kantons Basel-Stadt sowie durch den Schweizerischen Bundesrat andererseits bleibt vorbehalten.

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