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Art. 5 Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

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Art. 5 Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

1. Der Kanton Basel-Stadt übernimmt auf seine Kosten die Unterhaltung der nach Art. 1 hergestellten Strassen und Wege auch innerhalb des künftigen Bahngebiets.

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