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Art. 4 Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

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Art. 4 Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

1. In Ergänzung des Art. 3 letzter Absatz des Vertrages vom 24./31. März 1900 wird vereinbart, dass von der für das alte Bahnhofgelände vereinbarten Kaufsumme von Fr. 3'416'706.97 der Kanton Basel-Stadt auf den Tag der Zufertigung des Areals, die nicht vor 1. Juni 1913 erfolgen soll, eine Teilzahlung von Fr. 1'000'000.- (eine Million Franken) zu leisten hat. Vom Reste ist, ohne Zinsvergütung, die eine Hälfte ein Jahr später, die zweite wiederum ein Jahr später zu entrichten. Falls indessen der Kanton Basel-Stadt in der Zwischenzeit Teile des Areals veräussern oder anders als zum Zweck von Strassenbauten für sich verwerten sollte, so ist er verpflichtet, jeweils die dem Wert oder Erlös entsprechende Summe sofort zu bezahlen, soweit die letztere den Betrag der an die Bahnverwaltung bereits geleisteten Zahlungen übersteigt.

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