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Art. 3 Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

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Art. 3 Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

1. Ausser der in Art. 2 bezeichneten Entschädigung zahlt die Badische Eisenbahnverwaltung als Ersatz der Kosten der Verlegung der Strassenbahnlinie nach Riehen von der alten Strasse in die neue Unterführung der Riehenstrasse den Betrag von Fr. 10'000.-, der alsbald nach Auswechslung dieses Vertrages an die Staatskasse des Kantons Basel-Stadt abzuführen ist.

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