Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
954.551 CH-BS

Art. 2 Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

1. Für das nach den Plänen in die neuen Bahnanlagen fallende Gelände der Einwohnergemeinde Basel (Abschnitte der Parzellen Nr. 521⁷, 513², 511¹, 550¹ und Allmend des Wiesenflusses im Ausmass von insgesamt ca. 19'509 m²) sowie als Abfindung für die nach Art. 1 vom Kanton Basel-Stadt auszuführenden Anlagen und Landerwerbungen und endlich für die zufolge des Unternehmens sich ergebenden Inkonvenienzen aller Art leistet die Badische Eisenbahnverwaltung eine Gesamt-Entschädigung von Fr. 285'000.- (Zweihundertfünfundachtzigtausend Franken).

2. Dieser Betrag soll am 31. Dezember 1912 mit der letzten nach Art. 2 des Vertrages vom 24./31. März 1900 zu leistenden Teilzahlung von Fr. 500'000.- verrechnet werden. Über die Landabtretung wird nach Feststellung des genauen Flächenmasses ein besonderer Vertrag zum Eintrag ins Grundbuch abgeschlossen werden. Als Erwerbungsgrenze gilt die in dem beigefügten Lageplane eingetragene strichpunktierte Eisenbahngrenze.

3. Das auf dem abzutretenden Areal befindliche Holz verbleibt Eigentum des Kantons Basel-Stadt, welcher für das Abholzen und die Verwertung auf seine Kosten sorgen wird.

← Art. 1 Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen Kanton Basel-Stadt 954.551 Art. 3 Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →