Art. 8 Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen
Art. 8 Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen
1. Die Eisenbahnverwaltung erwirbt die in das künftige Bahngebiet fallenden Wegflächen des Gotterbarmweges und des Fasanenweges um den gleichen Preis, welcher für das an diese Wege angrenzende Gelände gezahlt werden muss; hierdurch wird sie gleichzeitig der Verpflichtung entbunden, für diese Wege einen anderweitigen Ersatz zu schaffen.
2. Dagegen geht die in den künftigen Güterbahnhof fallende Strassenfläche der Horburgstrasse unentgeltlich in das Eigentum der Eisenbahnverwaltung über.
3. An die Kosten des Landerwerbs und der Erstellung der Schwarzwaldallee hat die Eisenbahnverwaltung keinen Beitrag zu leisten; dagegen hat sie das auf gütlichem Wege oder mittelst Zwangsenteignung erworbene Gelände, welches in diese Strasse fällt, dem Kanton Basel-Stadt zu dem von ihr bezahlten Preis abzutreten.