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Art. 7 Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

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Art. 7 Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

1. Der Riehenteich und die andern Wasserläufe, welche das künftige Bahngebiet durchschneiden, werden auf Kosten der Eisenbahnverwaltung unter dem Bahnkörper hindurchgeführt.

2. Sofern die Eisenbahnverwaltung aus technischen Gründen Verlegungen dieser Wasserläufe für notwendig erachtet, erfolgen dieselben auch ausserhalb des künftigen Bahngebietes bis zu ihrer Wiedereinmündung auf Kosten der Eisenbahnverwaltung.

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