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Art. 5 Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

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Art. 5 Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

1. Bei der Herstellung der nach Art. 4 durch die Eisenbahnverwaltung auszuführenden Strassen und Wegunterführungen ist inbegriffen

1. Die Erwerbung des erforderlichen Geländes;

2. die Ausführung der Erdarbeiten;

3. die Herstellung des Mauerwerks und der Brücken.

2. Diese Leistungen erfolgen auf Kosten der Eisenbahnverwaltung, soweit die Strassen und Bauwerke innerhalb des künftigen Bahnhofgebietes zu liegen kommen.

3. Innerhalb dieses Gebietes bleiben die Strassenflächen Eigentum der Bahnverwaltung.

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