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Art. 4 Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

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Art. 4 Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

1. Die Eisenbahnverwaltung stellt gleichzeitig mit dem Bahnhofumbau Unterführungen für die nachgenannten Strassen und Wege her

1. Grenzacherstrasse: 16 m Gesamtbreite

2. Chrischonastrasse: 16 m Gesamtbreite

3. Riehenstrasse: 18 m Gesamtbreite

4. Maulbeerstrasse: 15 m Gesamtbreite

5. Horburgstrasse: 16 m Gesamtbreite

6. Hochbergerstrasse: 16 m Gesamtbreite

7. Freiburgerstrasse: 16 m Gesamtbreite

8. Neuhausstrasse: 12 m Gesamtbreite

2. Die Strassen sind horizontal unter der Bahn durchzuführen; bei den unter 2, 3, 4 und 7 genannten Strassen sind die Zufahrten zur Unterführung ohne Gegengefäll, bei den unter 1, 5 und 6 genannten mit höchstens 2½% und bei der unter 8 genannten Strasse mit höchstens 3% Steigung anzulegen.

3. Auf die Unterführung der Parkwege beim Erlenpark und einer anstelle des eingehenden Fasanenweges tretenden neuen Strasse, welche die Horburgstrasse mit dem östlich vom Personenbahnhof liegenden Gelände verbindet, wird von der Eisenbahnverwaltung bei Herstellung der beiden zwischen dem Verschubbahnhof und dem Personenbahnhof zur Ausführung gelangenden Viadukte entsprechend Rücksicht genommen werden.

4. Bezüglich des Weilerweges bleibt nähere Untersuchung vorbehalten, ob er in seiner jetzigen Lage zu unterführen oder zu verlegen sei.

5. Hinsichtlich der lichten Durchfahrtshöhe der vorgenannten Unterführungen wird bestimmt, dass sie bei den links der Wiese liegenden Strassen, sowie bei der Freiburgerstrasse mindestens 4,2 m betragen soll. Von den Unterführungen der Chrischonastrasse, der Riehenstrasse und des Maulbeerweges sollen zwei mindestens 4,5 m und eine 4,8 m lichte Durchfahrtshöhe haben. Für die übrigen rechts der Wiese liegenden Strassen und Wege wird die Festsetzung der lichten Durchfahrtshöhe näherer Untersuchung vorbehalten.

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