Art. 2 Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen
Art. 2 Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen
1. Zu den Kosten der Verlegung des Personenbahnhofes leistet der Kanton Basel-Stadt an die badische Eisenbahnverwaltung einen Beitrag von zwei Millionen Franken.
2. Sofern im Jahre 1900 mit den Arbeiten für den Personenbahnhof begonnen wird, erfolgt die Zahlung bei der Staatskasse des Kantons Basel-Stadt in nachstehenden Teilbeträgen
am 31. Dezember 1900 Fr. 500'000.-
am 31. Dezember 1901 Fr. 500'000.-
am 31. Dezember 1902 Fr. 500'000.-
am 31. Dezember 1903 Fr. 500'000.-
3. Verzögert sich der Bauangriff, so verschieben sich dementsprechend auch die vorstehenden Zahlungsfristen.
4. Jedenfalls soll aber mit dem Bau spätestens anfangs des Jahres 1901 begonnen und derselbe, ausserordentliche Verhältnisse vorbehalten, im Frühjahr 1905 vollendet werden.
5. Die Einleitung des Zwangsenteignungsverfahrens für das zu erwerbende Gelände soll sofort nach Genehmigung dieses Vertrages stattfinden.