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Art. 10 Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

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Art. 10 Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

1. Die Eisenbahnverwaltung stellt die Anlagen, die zur Entwässerung des Bahnhofgebietes und zur Ableitung der Abwasser aus den Bahnhofgebäuden dienen, bis zu ihrer Einmündung in die Hauptkanäle unter Einhaltung der Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes vom 9. Juli 1896 und der zugehörigen Vollzugsverordnung vom 17. März 1897 auf ihre Kosten her. Der Kanton Basel-Stadt gestattet den Anschluss dieser Anlagen an das städtische Leitungsnetz, soweit es sich um die dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnhofs- und Kanzleigebäude handelt, unentgeltlich; dagegen ist von der Eisenbahnverwaltung für alle Gebäude, welche ausschliesslich als Dienstwohnungen verwendet werden, der gesetzliche Dolenbeitrag zu leisten.

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