Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
954.550 CH-BS

Art. 1 Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

1. Die Verlegung des Personenbahnhofes und der Umbau der übrigen Bahnhofteile wird von der Generaldirektion auf Grund des diesem Vertrage beigelegten, einen integrierenden Bestandteil desselben bildenden und beidseitig unterschriebenen generellen Planes ausgeführt, wobei jedoch Änderungen im einzelnen, soweit solchen die nachstehenden Vereinbarungen nicht entgegenstehen, vorbehalten bleiben.

2. Die zur Ausführung bestimmten Pläne werden seiner Zeit dem schweizerischen Eisenbahndepartement und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zur Genehmigung eingereicht. Dabei wird angenommen, dass die gesamte Anlage des Personen- und des Güterbahnhofes geräumig und zweckmässig erstellt und ein architektonisch schönes Aufnahmsgebäude erbaut werde.

Kanton Basel-Stadt 954.550 Art. 2 Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →