954.530
CH-BS
Art. 2 Übereinkunft betreffend die Herstellung einer Wiesenthaleisenbahn
Art. 2 Übereinkunft betreffend die Herstellung einer Wiesenthaleisenbahn
1. Die grossherzogliche Regierung verpflichtet sich, die Bahn im Falle der Begebung an Privatunternehmer, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, längstens innerhalb drei Jahren nach erteilter Konzession vollenden und in Betrieb setzen zu lassen.
2. Die gleiche Frist soll auch in dem Falle und von dem Tage an eingehalten werden, wo die grossherzogliche Regierung erklären wird, die Bahn auf eigene Kosten herstellen zu wollen.