954.511
CH-BS
Art. 5 Vereinbarung betreffend das DB-Güterbahnhofareal in Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeseisenbahnvermögen (Herauslösungsvereinbarung) - Inkrafttreten
Art. 5 Herauslösungsvereinbarung · Inkrafttreten
1. Der vorliegende Vertrag wird wirksam auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Nutzungspläne für die neue Zonenordnung.
← Art. 4 Herauslösungsvereinbarung
Vereinbarung betreffend das DB-Güterbahnhofareal in Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeseisenbahnvermögen (Herauslösungsvereinbarung) - Vertragszweck