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Art. 2 Vereinbarung betreffend das DB-Güterbahnhofareal in Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeseisenbahnvermögen (Herauslösungsvereinbarung) - Vorbehalt der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat

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Art. 2 Herauslösungsvereinbarung · Vorbehalt der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat

1. Das Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung setzt die gemäss Art. 3 Abs. 1 des Staatsvertrages erforderliche Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat voraus.

2. Der Kanton Basel-Stadt beantragt beim Schweizerischen Bundesrat die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung.

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