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CH-BS
Art. 2 Vereinbarung betreffend das DB-Güterbahnhofareal in Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeseisenbahnvermögen (Herauslösungsvereinbarung) - Vorbehalt der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat
Art. 2 Herauslösungsvereinbarung · Vorbehalt der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat
1. Das Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung setzt die gemäss Art. 3 Abs. 1 des Staatsvertrages erforderliche Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat voraus.
2. Der Kanton Basel-Stadt beantragt beim Schweizerischen Bundesrat die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung.
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Vereinbarung betreffend das DB-Güterbahnhofareal in Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeseisenbahnvermögen (Herauslösungsvereinbarung) - Vertragszweck
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