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Art. 8 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet

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Art. 8 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet

1. Rücksichtlich der Erwerbung des zum Bau der Bahn und ihrer Zugehörden erforderlichen Grundbesitzes haben die Bestimmungen des jeweils für schweizerische Eisenbahnen in Kraft bestehenden Bundesgesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, Anwendung zu finden.

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