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Art. 7 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet

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Art. 7 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet

1. Nach vollendetem Bau wird die grossherzoglich-badische Regierung eine detaillierte, rechnungsgemässe Nachweisung über die innerhalb des schweizerischen Gebiets, sowie auf die anstossenden, im Art. 38 bezeichneten Bahnstrecken badischen Gebietes aufgewendeten Baukosten nebst einem vollständigen, das vermarkte Bahneigentum und seine Zugehörden nachweisenden Plane dreifach ausfertigen lassen, und dem Bundesrat zur Abgabe etwaiger Erinnerungen und zur Anerkennung mitteilen.

2. Ist diese Anerkennung beiderseits erfolgt, so wird von jedem der kontrahierenden Teile, sowie von der betreffenden Kantonsregierung, eine Ausfertigung in Verwahr genommen.

3. Für den Fall, dass der schweizerische Bundesrat gegen vorgedachte Nachweisung Erinnerungen zu machen haben sollte, so sind dieselben längstens innerhalb drei Monaten abzugeben.

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