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Art. 6 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet

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Art. 6 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet

1. Wo die Bahn auf schweizerischem Gebiet bestehende Staats-, Vizinal- oder Gemarkungsstrassen kreuzt, wird die grossherzogliche Baubehörde alle diejenigen Massregeln treffen, welche erforderlich sind, um den Verkehr gegen jede Unterbrechung durch die Arbeiten an der Bahn sicherzustellen, und die diesfallsigen Kosten gleich allen anderen, welche den Bahnbau betreffen, übernehmen.

2. Bevor die Verkehrslinien unterbrochen werden können, hat die schweizerische, beziehungsweise baseler oder schaffhauser technische Behörde zu untersuchen, ob die provisorischen Bauten für den Verkehr die erforderliche Sicherheit gewähren.

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