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Art. 40 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet

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Art. 40 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet

1. Für Anlage und Betrieb der Eisenbahn auf schweizerischem Boden und alles darauf Bezug Habende ist die Eisenbahnverwaltung den schweizerischen, sowohl richterlichen als sonstigen Behörden, nach Massgabe der Gesetze und Verordnungen unterworfen.

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