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Art. 33 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet

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Art. 33 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet

1. Der Bundesrat, beziehungsweise die betreffenden Kantonsregierungen, haben das Recht, den Ausgang und Eingang der auf schweizerischem Gebiet gelegenen Bahnhöfe und Haltepunkte in denjenigen Fällen für das Publikum abzuschliessen, wo dies aus sicherheitspolizeilichen oder gesundheitspolizeilichen Rücksichten im öffentlichen Interesse als geboten erscheint, ohne hiefür Entschädigung leisten zu müssen.

2. Unter derselben Voraussetzung ist auch die grossherzogliche Regierung befugt, ihre Bahnhöfe und Haltpunkte auf Schweizergebiet nach aussen abzusperren und sich auf die unmittelbare Durchfuhr durch schweizerisches Gebiet zu beschränken.

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