954.510
CH-BS
Art. 22 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet
Art. 22 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet
1. Sollten die Eidgenossenschaft oder die Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen die Ausführung von öffentlichen Werken anordnen oder genehmigen, welche die projektierte Eisenbahn kreuzen, so kann die grossherzoglich-badische Regierung keine Einsprache dagegen erheben. Es sollen aber alle erforderlichen Massregeln getroffen werden, damit durch solche Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahn gehindert werde, noch ein Aufwand der Betriebsverwaltung daraus erwachse.
2. Die für die neuen Übergänge erforderlichen Wärter hat jedoch die grossherzogliche Regierung auf ihre Kosten anzustellen.
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