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Art. 2 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet

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Art. 2 Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet

1. Die grossherzoglich-badische Regierung verpflichtet sich, die Vorarbeiten zur Ausführung des Baues sogleich nach Genehmigung dieses Vertrages und nach voraus erfolgter Verständigung mit den Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen vorzunehmen und den Bau selbst, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, von Haltingen bis Basel innerhalb drei Jahren nach Genehmigung dieses Vertrages auf ihre Kosten ausführen zu lassen.

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