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§ 2 Vertrag zwischen dem Deutschen Reich (Eisenbahnfiskus), vertreten durch die Reichsbahndirektion in Karlsruhe, einerseits, dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, und den Schweizerischen Bundesbahnen, vertreten durch die Generaldirektion in Bern, anderseits, betreffend a) den Anschluss der Hafenbahn an den Basel Badischen Verschubbahnhof, b) den Betrieb der Hafenbahn durch die Schweizerischen Bundesbahnen zwischen dem baselstädtischen Rheinhafen Kleinhüningen und dem Basel Badischen Verschubbahnhof

Eigentums- und Benutzungsverhältnisse
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§ 2 Vertrag zwischen dem Deutschen Reich (Eisenbahnfiskus), vertreten durch die Reichsbahndirektion in Karlsruhe, einerseits, dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, und den Schweizerischen Bundesbahnen, vertreten durch die Generaldirektion in Bern, anderseits, betreffend a) den Anschluss der Hafenbahn an den Basel Badischen Verschubbahnhof, b) den Betrieb der Hafenbahn durch die Schweizerischen Bundesbahnen zwischen dem baselstädtischen Rheinhafen Kleinhüningen und dem Basel Badischen Verschubbahnhof

1. Die Deutsche Reichsbahn führt die Herstellung des Hafenbahnanschlusses und die Durchführung dieser Züge durch ihre Bahnanlagen folgende Arbeiten aus

a) Bau des Gleises vom Anschlusspunkte a bis zur Weiche 561, die von einer einfachen Weiche in eine doppelte Kreuzungsweiche umgebaut wird, mit eigenem Oberbaumaterial;

b) die Einrichtung und Sicherung der erforderlichen Fahrstrassen innerhalb der deutschen Bahnhofanlagen in Basel nach ihren Vorschriften und Normalien;

c) die Herstellung einer an das bahndienstliche Fernsprechnetz ihres Verschubbahnhofes angeschlossenen Fernsprechverbindung mit dem Rheinhafen als Ringleitung.

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