954.400
CH-BS
Art. 6 Bundesbeschluss betreffend Konzession einer normalspurigen Güterbahn vom Rheinhafen Kleinhüningen zum Badischen Verschubbahnhof in Basel
Dem Kanton Basel-Stadt wird die Konzession für den Betrieb einer bereits erstellten normalspurigen, dem Güterverkehr dienenden Eisenbahn vom Rheinhafen Kleinhüningen zum Badischen Verschubbahnhof in Basel unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.
Art. 6 Bundesbeschluss betreffend Konzession einer normalspurigen Güterbahn vom Rheinhafen Kleinhüningen zum Badischen Verschubbahnhof in Basel
1. Den eidgenössischen Beamten, denen die Beaufsichtigung der Bahnanlage und des Bahnbetriebes obliegt, ist zu jeder Zeit freier Zutritt zu allen Teilen der Bahn zu gewähren, sowie das zur Vornahme der Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.
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Dem Kanton Basel-Stadt wird die Konzession für den Betrieb einer bereits erstellten normalspurigen, dem Güterverkehr dienenden Eisenbahn vom Rheinhafen Kleinhüningen zum Badischen Verschubbahnhof in Basel unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.
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