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Art. 10 Bundesbeschluss betreffend Konzession einer normalspurigen Güterbahn vom Rheinhafen Kleinhüningen zum Badischen Verschubbahnhof in Basel

Dem Kanton Basel-Stadt wird die Konzession für den Betrieb einer bereits erstellten normalspurigen, dem Güterverkehr dienenden Eisenbahn vom Rheinhafen Kleinhüningen zum Badischen Verschubbahnhof in Basel unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.
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Art. 10 Bundesbeschluss betreffend Konzession einer normalspurigen Güterbahn vom Rheinhafen Kleinhüningen zum Badischen Verschubbahnhof in Basel

1. Die nach Art. 8 zulässigen Taxen sind verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das gewinnberechtigte Kapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6% übersteigt, sofern nicht der Konzessionär den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und dem Konzessionär nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

2. Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2% des gewinnberechtigten Kapitals nicht erreicht, erlangt der Konzessionär ein Anrecht auf angemessene Erhöhung der nach Art. 8 zulässigen Taxen. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.

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