953.940
CH-BS
§ 2 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Fahrtenkontingent
§ 2 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Fahrtenkontingent
1. Pro Jahr stehen einer anspruchsberechtigten Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt 168 beitragsberechtigte Fahrten zur Verfügung.
2. Das Amt für Mobilität kann bei Bedarf unterjährig das Kontingent an beitragsberechtigten Fahrten anpassen.