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§ 2 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Fahrtenkontingent

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§ 2 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Fahrtenkontingent

1. Pro Jahr stehen einer anspruchsberechtigten Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt 168 beitragsberechtigte Fahrten zur Verfügung.

2. Das Amt für Mobilität kann bei Bedarf unterjährig das Kontingent an beitragsberechtigten Fahrten anpassen.

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