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§ 8 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Aufsicht

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§ 8 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Aufsicht

1. Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direktion / des zuständigen Departements. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus.

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