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§ 7 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Kostenverteilung

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§ 7 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Kostenverteilung

1. Jede Vertragspartei subventioniert die Fahrten jener anspruchsberechtigten Personen, die Wohnsitz in ihrem Kantonsgebiet haben.

2. Die Kosten der Geschäftsstelle werden gemeinsam von den beiden Vertragsparteien getragen.

3. Die Koordinationsstelle legt den Verteilschlüssel fest. Sie orientiert sich dabei an den nachstehenden Grundsätzen

a. Hälftige Aufteilung der Kosten für Buchhaltung und operative Geschäftsführung;

b. Verteilung der Kosten für die Kundenadministration nach Anzahl anspruchsberechtigter Personen, die im Vorjahr mindestens eine Fahrt durchgeführt haben, je Vertragspartei.

4. Bei einseitigen Anpassungen der Ausrichtung der Beiträge gemäss § 2 dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei, wird der Verteilschlüssel unterjährig geprüft.

5. Der Verteilschlüssel wird jährlich auf der Basis der Zahlen des Vorjahres festgelegt.

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