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§ 6 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Finanzierung

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§ 6 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Finanzierung

1. Jede Vertragspartei legt die Höhe ihrer finanziellen Beteiligung nach Bedarf und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten separat fest.

2. Die Koordinationsstelle erstattet der zuständigen Direktion / dem zuständigen Departement jährlich Bericht über die Menge und Qualität der durchgeführten Fahrten und die Jahresrechnung.

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