953.930
CH-BS
§ 6 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Finanzierung
§ 6 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Finanzierung
1. Jede Vertragspartei legt die Höhe ihrer finanziellen Beteiligung nach Bedarf und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten separat fest.
2. Die Koordinationsstelle erstattet der zuständigen Direktion / dem zuständigen Departement jährlich Bericht über die Menge und Qualität der durchgeführten Fahrten und die Jahresrechnung.