Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
953.930 CH-BS

§ 4 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Koordinationsstelle

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Koordinationsstelle

1. Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht eine Koodinationsstelle Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen beider Basel (Im Folgenden: Koordinationsstelle).

2. Der Koordinationsstelle gehören je drei, vom Regierungsrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien an.

3. Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.

4. Der Vorsitz liegt alternierend alle zwei Jahre bei einer Vertragspartei.

← § 3 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen Zweck § 5 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →