953.930
CH-BS
§ 4 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Koordinationsstelle
§ 4 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Koordinationsstelle
1. Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht eine Koodinationsstelle Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen beider Basel (Im Folgenden: Koordinationsstelle).
2. Der Koordinationsstelle gehören je drei, vom Regierungsrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien an.
3. Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.
4. Der Vorsitz liegt alternierend alle zwei Jahre bei einer Vertragspartei.