§ 3 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Beiträge an Fahrten
§ 3 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Beiträge an Fahrten
1. Jede Vertragspartei kann für sich nach vorgängiger Konsultation der Koordinationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsbeiträge mittels Verordnung des Regierungsrates (Basel-Landschaft) beziehungsweise mittels Verordnung des zuständigen Amtes (Basel-Stadt) festlegen
a. die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person (Fahrtenkontingent);
b. einen maximalen Jahresbeitrag pro Person (persönliches Kostendach);
c. einen Anteil der selbstzutragenden Fahrkosten (Selbstbehalt).
2. Zusätzliche Verwaltungskosten aufgrund von sich unterscheidenden Steuerungsmassnahmen werden von der jeweiligen Vertragspartei getragen.
3. Die Koordinationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung kann in Härtefällen zusätzliche Fahrten und/oder einen zusätzlichen Subventionsbeitrag (Erhöhung des persönlichen Kostendachs) bewilligen.
4. In Härtefällen wird die Gesamtsituation der beziehungsweise des Gesuchstellenden, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation, berücksichtigt.