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§ 11 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Rechtspflege

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§ 11 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Rechtspflege

1. Verfügungen der Koordinationsstelle können nach Massgabe des Rechts des Vertragskantons, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Verfügungsadressaten beziehungsweise der Verfügungsadressatin befindet, angefochten werden.

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