953.930
CH-BS
§ 10 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Geltungsdauer, Anpassung
§ 10 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Geltungsdauer, Anpassung
1. Die Vertragsparteien können die Vereinbarung auf Ende des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres kündigen.
2. Die Kündigungsmitteilung muss spätestens bis zum 31. Oktober des Kündigungsjahres in schriftlicher Form vorliegen.
3. Einvernehmliche Anpassungen sind jederzeit möglich.