Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
953.860 BUeB CH-BS

§ 9 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt

1. Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1970 in Wirksamkeit und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann jederzeit auf Jahresende, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren, gekündigt werden. Er ersetzt den zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG abgeschlossenen Pachtvertrag vom 29. Oktober 1963.

← § 8 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt Kanton Basel-Stadt 953.860

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →