953.860
BUeB
CH-BS
§ 9 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt
§ 9 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt
1. Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1970 in Wirksamkeit und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann jederzeit auf Jahresende, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren, gekündigt werden. Er ersetzt den zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG abgeschlossenen Pachtvertrag vom 29. Oktober 1963.