953.860
BUeB
CH-BS
§ 6 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt
§ 6 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt
1. Jede Veränderung der Bahnanlagen der BUeB bedarf der Zustimmung der Basler Verkehrs-Betriebe. Neuanlagen zu Lasten des Baukontos werden von der BUeB als Bauherrin unter der Bauleitung der Basler Verkehrs-Betriebe ausgeführt.