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953.860 BUeB CH-BS

§ 6 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt

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§ 6 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt

1. Jede Veränderung der Bahnanlagen der BUeB bedarf der Zustimmung der Basler Verkehrs-Betriebe. Neuanlagen zu Lasten des Baukontos werden von der BUeB als Bauherrin unter der Bauleitung der Basler Verkehrs-Betriebe ausgeführt.

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