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953.860 BUeB CH-BS

§ 5 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt

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§ 5 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt

1. Die BUeB verwaltet die Einlagen in die Abschreibungsrechnungen.

2. Für die Einlagen und Entnahmen sind die Vorschriften des Bundes massgebend.

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