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953.860 BUeB CH-BS

§ 4 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt

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§ 4 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt

1. Die Betriebserträge der BUeB (Betriebseinnahmen, Unterpachtzinse, bereits aufgelaufene und zukünftige Abgeltungsbeiträge usw.) fliessen den Basler Verkehrs-Betrieben zu.

2. Die Abgeltungsbeiträge des Kantons Basel-Landschaft sind an die BUeB auszubezahlen.

3. Die BUeB hat das Recht, ihren Betriebsaufwand aus diesen Beiträgen vorgängig der Überweisung an die Basler Verkehrs-Betriebe zu decken, sofern hiezu die eigenen Erträgnisse nicht ausreichen. Der deckungsberechtigte Betriebsaufwand umfasst die folgenden Positionen

- Verwaltungskosten im Rahmen des bisherigen Aufwandes,

- Einlagen in die Abschreibungsrechnungen,

- Steuern und Gebühren,

- Schuldzinsen.

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