953.860
BUeB
CH-BS
§ 4 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt
§ 4 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt
1. Die Betriebserträge der BUeB (Betriebseinnahmen, Unterpachtzinse, bereits aufgelaufene und zukünftige Abgeltungsbeiträge usw.) fliessen den Basler Verkehrs-Betrieben zu.
2. Die Abgeltungsbeiträge des Kantons Basel-Landschaft sind an die BUeB auszubezahlen.
3. Die BUeB hat das Recht, ihren Betriebsaufwand aus diesen Beiträgen vorgängig der Überweisung an die Basler Verkehrs-Betriebe zu decken, sofern hiezu die eigenen Erträgnisse nicht ausreichen. Der deckungsberechtigte Betriebsaufwand umfasst die folgenden Positionen
- Verwaltungskosten im Rahmen des bisherigen Aufwandes,
- Einlagen in die Abschreibungsrechnungen,
- Steuern und Gebühren,
- Schuldzinsen.