953.860
BUeB
CH-BS
§ 2 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt
§ 2 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Basellandschaftlichen Ueberlandbahn AG, nachstehend BUeB genannt
1. Die Verpflichtung, welche die Basler Verkehrs-Betriebe auf sich nehmen, umfasst den gesamten Betriebsdienst einschliesslich den Unterhalt der Bahnanlagen sowie die gesetzliche Haftpflicht. In der Verpflichtung nicht inbegriffen sind allfällige Abgaben und Steuern für das Baukapital.