Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
953.820 BVBTBA CH-BS

§ 6 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Trambahngesellschaft Basel-Aesch AG, nachstehend TBA genannt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Trambahngesellschaft Basel-Aesch AG, nachstehend TBA genannt

1. Jede Veränderung der Bahnanlagen der TBA bedarf der Zustimmung der Basler Verkehrs-Betriebe. Neuanlagen zu Lasten des Baukontos werden von der TBA als Bauherrin unter der Bauleitung der Basler Verkehrs-Betriebe ausgeführt.

← § 5 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Trambahngesellschaft Basel-Aesch AG, nachstehend TBA genannt Kanton Basel-Stadt 953.820 § 7 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Trambahngesellschaft Basel-Aesch AG, nachstehend TBA genannt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →