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953.820 BVBTBA CH-BS

§ 5 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Trambahngesellschaft Basel-Aesch AG, nachstehend TBA genannt

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§ 5 Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) und der Trambahngesellschaft Basel-Aesch AG, nachstehend TBA genannt

1. Die TBA verwaltet die Einlagen in die Abschreibungsrechnungen.

2. Für die Einlagen und Entnahmen sind die Vorschriften des Bundes massgebend.

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