953.100
BVB-OG
CH-BS
§ 5 Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG) - Leistungsvereinbarungen
Verhältnis zum Kanton Basel-Stadt
§ 5 BVB-OG · Leistungsvereinbarungen
1. Die von den BVB für den Kanton zu erbringenden Verkehrsleistungen sowie die Leistungen im Bereich Betrieb und Unterhalt von Bahninfrastruktur und Nebenanlagen werden in Leistungsvereinbarungen gemäss § 5 ÖVG festgelegt. Um die mittelfristige Unternehmensplanung der BVB zu ermöglichen, kann der Kanton mit den BVB jeweils mehrjährige Rahmenvereinbarungen abschliessen.