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953.100 BVB-OG CH-BS

§ 5 Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG) - Leistungsvereinbarungen

Verhältnis zum Kanton Basel-Stadt
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§ 5 BVB-OG · Leistungsvereinbarungen

1. Die von den BVB für den Kanton zu erbringenden Verkehrsleistungen sowie die Leistungen im Bereich Betrieb und Unterhalt von Bahninfrastruktur und Nebenanlagen werden in Leistungsvereinbarungen gemäss § 5 ÖVG festgelegt. Um die mittelfristige Unternehmensplanung der BVB zu ermöglichen, kann der Kanton mit den BVB jeweils mehrjährige Rahmenvereinbarungen abschliessen.

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