953.100
BVB-OG
CH-BS
§ 23 Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG) - Schlussbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 BVB-OG · Schlussbestimmungen
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend Organisation und Verwaltung der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) vom 16. Dezember 1971 aufgehoben.