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953.100 BVB-OG CH-BS

§ 23 Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG) - Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 23 BVB-OG · Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend Organisation und Verwaltung der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) vom 16. Dezember 1971 aufgehoben.

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