953.100
BVB-OG
CH-BS
§ 22 Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 BVB-OG · Übergangsbestimmungen
1. Das Dotationskapital gemäss § 15 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesetzes ist gleich dem in der Bilanz der BVB zu diesem Zeitpunkt ausgewiesenen Anlagevermögen.
2. Die in der BVB-Bilanz im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesetzes enthaltenen restlichen Passiven sowie die Aktiven werden zu Buchwerten übernommen. Liegenschaften gehen ohne Grund und Boden an die BVB über. Der Kanton gewährt den BVB kostenloses Baurecht für 50 Jahre.