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953.100 BVB-OG CH-BS

§ 2 Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG) - Geschäftszweck

Rechtsform, Zweck und Aufgaben
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§ 2 BVB-OG · Geschäftszweck

1. Die BVB errichten und betreiben Linien des öffentlichen Orts- und Regionalverkehrs.

2. Die BVB erstellen, unterhalten und betreiben Bahninfrastruktur und Nebenanlagen.

3. Die BVB erbringen ihre Leistungen im Auftrag des Kantons Basel-Stadt, anderer Gemeinwesen oder von Dritten.

4. Die BVB können Aufgaben an Dritte vergeben, Kooperationen mit anderen Unternehmen eingehen, an solchen Beteiligungen erwerben sowie allein oder mit Partnern Tochterunternehmen gründen, soweit dies mit ihrem Zweck übereinstimmt sowie entweder im öffentlichen Interesse oder im Interesse der BVB selbst liegt. Die BVB richten sich dabei nach den geltenden sozialen und umweltrechtlichen Standards des Kantons. Der Regierungsrat definiert die entsprechenden Grundsätze in der Eignerstrategie.

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