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953.100 BVB-OG CH-BS

§ 12d Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG) - Oberaufsichts- und Mitwirkungsrechte des Grossen Rates

Aufsicht und Oberaufsicht
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§ 12d BVB-OG · Oberaufsichts- und Mitwirkungsrechte des Grossen Rates

1. Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht.

2. Die zuständigen Oberaufsichtskommissionen haben alle für die Oberaufsicht notwendigen Einsichts- und Informationsrechte, sofern diesen nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

3. Der Grosse Rat nimmt Kenntnis von Eignerstrategie, Jahresbericht und Jahresrechnung.

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