953.100
BVB-OG
CH-BS
§ 12d Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG) - Oberaufsichts- und Mitwirkungsrechte des Grossen Rates
Aufsicht und Oberaufsicht
§ 12d BVB-OG · Oberaufsichts- und Mitwirkungsrechte des Grossen Rates
1. Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht.
2. Die zuständigen Oberaufsichtskommissionen haben alle für die Oberaufsicht notwendigen Einsichts- und Informationsrechte, sofern diesen nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
3. Der Grosse Rat nimmt Kenntnis von Eignerstrategie, Jahresbericht und Jahresrechnung.