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§ 9 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

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§ 9 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

1. Waagegebühren werden entsprechend den Ansätzen gemäss § 6 Abs. 2 und 3 der basellandschaftlichen Verordnung vom 21. März 1985 zum Bundesgesetz über das Messwesen erhoben.

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