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§ 7 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

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§ 7 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

1. Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung der Einrichtung einer Fahrschule oder eines Gesuchstellers von Händlerschildern sowie die Überprüfung einer Beanstandung wird nach Zeitaufwand gemäss den Ansätzen von §1 Abs. 1 lit. c und § 4 berechnet.

2. Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung

a) des Verkehrskunde-Unterrichts

b) der praktischen Motorrad-Grundschulung

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